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Zollbestimmungen

 
» Zollbestimmungen für die EU

Zollbestimmungen in die EU

Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen, für weitere Details wenden Sie sich bitte an Samnaun Tourismus oder an das Zollamt Spiss (AT), Tel. +43 (0)5474 51 11!

Die wichtigsten Zollbestimmungen für EU-Länder:


Tabakwaren

(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)*

Zigaretten

200 Stück oder

Zigarillos

100 Stück (Zigarren bis max. 3 g) oder

Zigarren

50 Stück oder

Rauchtabak

250 g (oder anteilige Zusammenstellung)

* Für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich gelten folgende Mengenbeschränkungen:

Zigaretten
25 Stück

oder

Zigarillos
10 Stück

oder

Zigarren
5 Stück

oder

Rauchtabak


25 Gramm
Alkoholische Getränke(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
bis 22 Vol %: 2 Liter oder
über 22 Vol %: 1 Liter und

Wein (nicht schäumend)

4 Liter


andere Waren

Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300.- EURO. Treibstoff, der sich in dem vom Hersteller eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann ebenfalls abgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit dem PKW bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte Treibstoff darf aber nur in dem Fahrzeig verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde.

  

» Zollbestimmungen Schweiz

Gültig für Personen mit Hauptwohnsitz in der Schweiz

Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen, für weitere Details wenden Sie sich bitte an Samnaun Tourismus oder an das Zollamt Martina, Tel. +41 (0)81 861 60 41!

Die wichtigsten Zollbestimmungen für die Schweiz :

Tabakwaren
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)

Zigaretten

200 Stück oder

Zigarren

50 Stück oder

Rauchtabak

250 g (oder anteilige Zusammenstellung)


Alkoholische Getränke
(nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)

bis 15 Vol %: 2 Liter
über 15 Vol %: 1 Liter


andere Waren

Für den eigenen privaten Bedarf oder zu Geschenkzwecken im Wert bis CHF 300.-. Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren CHF 300.- (inkl. Fleisch und Fleischwaren), so sind alle Waren abgabepflichtig. Eine Kumulation der Wertfreigrenze für mehrere Personen ist ausgeschlossen.

Ausgenommen davon sind alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nur in den bereits erwähnten Mengen abgabefrei sind. Die Abgabenbefreiungen werden täglich gewährt und zwar nur für Waren (Reisegut ausgenommen), die beim Grenzübertritt persönlich zur Zollbehandlung angemeldet werden.